Satzung des TV Westfalia 1884 Buer e.V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen TV Westfalia 1884 Buer e.V.
Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen Buer
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen
unter der Nr.: VR 20325 .eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage
und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit
und als Möglichkeit für insbesondere junge Menschen, ihr
Leistungsvermögen zu erproben;
b) Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich
insbesondere auch dem Freizeit und Breitensport;
c) Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung der allgemeinen
Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch
a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;
b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes; den
c) Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle
Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und
Vereinsveranstaltungen;
e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –
Maßnahmen;
f) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am
Vereinsvermögen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1.Der Verein ist Mitglied im
a) Gelsensport ( Stadtsportbund Gelsenkirchen ) e. V.
b) Westfälischer Turner Bund e. V.
c) Westdeutscher – Volleyball - Verband e. V.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum
Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und
Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1. Soweit danach
Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt
auf den jeweiligen Verband -Seite 1- Alt nach Absatz 1.
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) außerordentlichen Mitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen,
ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die
sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen.
6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim
Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten
(z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc. ) oder aufgrund besonderer persönlicher
oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die
Mitgliedschaftsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist
von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten (bis zum 30.September) erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt
dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat
verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
geschäftsführenden Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des
Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag.
Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich
binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist unter Berücksichtigung
der etwa eingegangenen Äußerung des Mitglieds zu entscheiden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.
6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.
7. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und – pflichten
1. Es sind ein Mitgliedsbeitrag und eine - soweit von der Mitgliederordnung festgelegte Aufnahmegebühr zu leisten.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede
müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder
teilweise erlassen oder stunden.
5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsregelungen festlegen.
6. Der Vorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen
des Vereins zu regeln.
§10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem
dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen
oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß
auszusagen.
3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch
nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen:
a) Ordnungsstrafe bis 500,-- Euro
b) Befristeter Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb.
D. Die Organe des Vereins
§11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Vorstand nach § 26 BGB.
2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung
etwas anderes bestimmt.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte oder Vertragsende ist der
geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den
Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz Anspruch nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder
und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss
im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung
geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen
und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich (im 1. Quartal) statt. Die Einberufung
erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang in der Geschäftsstelle und in Textform (Schreiben oder E-Mail).
Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.
Absatz 2 gilt entsprechend. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 20 % der Vereinsmitglieder zu stellen.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von einem anderen Mitglied
des Gesamtvorstandes geleitet.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung
gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine
Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von
den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen
der Tagesordnung.
8. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie
müssen zwei Wochen vor der Versammlung dem Gesamtvorstand schriftlich mit Begründung vorliegen und sind
dann eine Woche durch den Gesamtvorstand den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
9. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer
Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von
dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.
10. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
2. Entlastung des Gesamtvorstandes;
3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende
Geschäftsjahr;
4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
5. Wahl der Kassenprüfer;
6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehrenvorständen;
8. Beschlussfassung über eingereichte Anträge;
§ 14 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:
1. 1.Vorsitzende/r
2. 2 .Vorsitzende/r
3. Kassenwart/in
4. Oberturnwart/in
5. Jugendwart/in
6. Kinder- und Jugendturnwart/in
7. Pressewart/in
8. Seniorenturnwart/in
9. Wanderwart/in
10. Gerätewart/in
11. Beisitzer/in
2. Eine Personalunion ist zulässig.
3. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. In den geraden Jahren werden die geraden
Positionen des Gesamtvorstandes und in den ungeraden Jahren die ungeraden Positionen des Gesamtvorstandes
gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach
Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn
sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.
6. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei dessen/deren
Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden, einberufen.
7. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands
1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem
andere Organe des Vereins übertragen sind.
2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts- und der Jahresrechnung
§ 16 Vorstand gem. § 26 BGB
a) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n,
den/die 2. Vorsitzende/n und den/die Kassenwart/in vertreten.
b) Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.
c) Personalunion ist unzulässig!
§ 17 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit
diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der
Versammlung zu unterzeichnen.
E Vereinsjugend
§ 18 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des
Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der
jeweilige Aufgabenstellung des Vereins.
2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die
Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen
dieser Satzung.
3. Der/die Vereinsjugendleiter/in bzw. der/die Stellvertreter/in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie
der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.
5. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 19 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung bei der
Geschäftsstelle eingereicht werden.
§ 20 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
a) Ehrenordnung,
b) Beitragsordnung,
c) Finanzordnung,
d) Geschäftsordnung,
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
§ 21 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer, die nicht dem
Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer/innen entspricht der des Gesamtvorstandes.
3. Die Kassenprüfer/innen prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2.
Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an den Westfälischer Turnerbund e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 23 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtliche Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500,-- € im Jahr nicht übersteigt,
haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung Ihrer
ehrenamtliche Tätigkeiten verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden,
die Mitglieder bei der Ausführung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins
oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins
abgedeckt sind.
§ 24 Datenschutz im Verein
1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des
Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche
Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert
2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren
Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu
verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht
auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen
- Diese Satzung wurde durch die außerordentliche Mitgliederversammlung am 03.11.2010 beschlossen.
- Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.